Ersuchen um Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union
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Einsendeschluss für Ihren Schriftsatz: 24. April 2025
Stichworte: Kreditvertrag, missbräuchliche Klauseln, Wirksamkeit und Verhältnismäßigkeit
Betrifft: Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen: Artikel 6, Absatz 1 und Artikel 7, Absatz 1.
Fakten
Im Jahr 2007 schlossen der Kläger "AS" und die beklagte "Bank Millennium" einen Hypothekarkreditvertrag für den Kauf eines Hauses ab. Am 17. August 2022 verlangte der Kläger, dass der Kreditvertrag für nichtig erklärt wird und dass die Bank alle Kreditraten, Gebühren, Provisionen und Versicherungskosten, die beim Abschluss des Vertrags gezahlt wurden, als unzulässige Leistungen an AS zurückzahlt. Das vorlegende Gericht hat den Vertrag wegen missbräuchlicher Klauseln teilweise für nichtig erklärt, jedoch nicht alle vom Petenten geforderten Kosten zugesprochen.
Betrachtung
Das vorlegende Gericht hat noch nicht über die Klage auf Erstattung der Kosten für verschiedene abgeschlossene Versicherungen entschieden. Das vorlegende Gericht stellt fest, dass es in der polnischen Rechtsprechung keinen Konsens darüber gibt, welche kreditbezogenen Versicherungskosten von der Bank zu erstatten sind. Es geht vor allem um die Frage, ob die Bank die Kosten für Versicherungen erstatten muss, die gegen Risiken des Kreditnehmers abgeschlossen wurden. Das vorlegende Gericht wägt die Interessen des Verbrauchers und die Verhältnismäßigkeit ab. Die Nichtigerklärung der fraglichen Versicherungsverträge käme dem Verbraucher und der abschreckenden Wirkung der Richtlinie 93/13 zugute, hätte aber auch eine weitreichende Praxis zur Folge, nämlich den vollständigen Ausschluss des Versicherungsschutzes, den der Kreditnehmer genießt, ex tunc.
Vorläufige Fragen
Sind Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sowie die Grundsätze der Wirksamkeit und der Verhältnismäßigkeit im Rahmen der Aufhebung des gesamten Kreditvertrags zwischen einem Verbraucher und einer Bank wegen missbräuchlicher Vertragsklauseln, die missbräuchliche Vertragsklauseln enthalten, ohne die der Vertrag nicht fortbestehen kann, dahin auszulegen, dass sie einer in der Rechtsprechung entwickelten Auslegung einer nationalen gesetzlichen Regelung entgegenstehen, auf deren Grundlage sie zustande gekommen sind?
- die Bank ist verpflichtet, dem Verbraucher den Gegenwert der Kosten für eine vom Verbraucher getragene Versicherung gegen Risiken für die Bank zu erstatten, wie z. B. eine Versicherung gegen das Risiko eines geringen Eigenbeitrags oder eine Überbrückungsversicherung, die als Sicherheit für die Rückzahlung des Kredits diente,
- die Bank nicht verpflichtet ist, dem Verbraucher den Gegenwert der Kosten für eine vom Verbraucher getragene Versicherung, wie z. B. eine Hausrat- oder Lebensversicherung, zu erstatten, die als Sicherheit für die Rückzahlung des Darlehens diente?
Zitierte (neuere) Rechtsprechung: C-154/15, C-307/15 und C-308/15; C-307/15 und C-308/15
AMICUS-CURIAE-SCHRIFTSATZ
VOR DEM GERICHTSHOF DER EUROPÄISCHEN UNION
Aktenzeichen: Ersuchen um Vorabentscheidung über die Richtlinie 93/13/EWG des Rates
Vorgelegt von der fiktiven Europäischen Bankenvereinigung
In der Angelegenheit von: Auslegung von Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates
I. INTERESSE VON AMICUS CURIAE
Die fiktive Europäische Bankenvereinigung ("EBF") ist die fiktive Stimme des europäischen Bankensektors. Sie vertritt nationale Bankenverbände in ganz Europa, die gemeinsam Banken repräsentieren, die eine beträchtliche Anzahl von Menschen beschäftigen und der europäischen Wirtschaft Kredite zur Verfügung stellen. Die EBF setzt sich für eine florierende europäische Wirtschaft ein, die sich auf ein stabiles, sicheres und integratives Finanzökosystem stützt, sowie für eine blühende Gesellschaft, in der Finanzmittel zur Verfügung stehen, um die Träume von Bürgern, Unternehmen und Innovatoren zu finanzieren.
Die EBF hat ein unmittelbares Interesse an dieser Angelegenheit, da die Auslegung von Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates durch den Gerichtshof erhebliche Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit des Bankensektors, die Risikomanagementpraktiken und die Rechtssicherheit in allen Mitgliedstaaten haben wird.
II. ZUSAMMENFASSUNG DER POSITION
Die EBF macht geltend, dass Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates bei richtiger Auslegung im Einklang mit den Grundsätzen der Wirksamkeit und der Verhältnismäßigkeit den in der polnischen Rechtsprechung entwickelten Ansatz zulassen, der bei der Erstattung nach der Aufhebung eines Kreditvertrags, der missbräuchliche Klauseln enthält, zwischen verschiedenen Arten von Versicherungspolicen unterscheidet. Die EBF vertritt insbesondere die Auffassung, dass diese Unterscheidung zwischen der Versicherung gegen Risiken für die Bank und der Versicherung gegen Risiken für den Verbraucher rechtlich einwandfrei ist, die Verhältnismäßigkeit fördert und die Interessen aller beteiligten Parteien angemessen ausgleicht.
III. RECHTLICHER RAHMEN UND KONTEXT
A. Zweck und Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13/EWG
Die Richtlinie 93/13/EWG zielt darauf ab, Verbraucher vor missbräuchlichen Klauseln in Verträgen mit Verkäufern oder Lieferanten zu schützen. Dieser Schutz muss jedoch gegen andere wichtige Grundsätze des EU-Rechts abgewogen werden, darunter Rechtssicherheit, Vertragsfreiheit und Verhältnismäßigkeit. Die Richtlinie zielt nicht darauf ab, ganze Vertragsverhältnisse für ungültig zu erklären oder den Verbrauchern Mitnahmeeffekte zu verschaffen, sondern vielmehr darauf, das Gleichgewicht in Vertragsverhältnissen wiederherzustellen, die durch missbräuchliche Klauseln gestört worden sind.
Wie der Gerichtshof in zahlreichen Rechtssachen, u. a. in den verbundenen Rechtssachen C-154/15, C-307/15 und C-308/15 (Gutiérrez Naranjo), festgestellt hat, sind die Folgen der Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Klausel nach Artikel 6 Absatz 1 im Einklang mit dem nationalen Recht zu beurteilen, wobei die Erfordernisse der Wirksamkeit und der Verhältnismäßigkeit zu beachten sind.
B. Art der Versicherungspolicen in Kreditverträgen
Bei Hypothekarkrediten dienen verschiedene Arten von Versicherungen unterschiedlichen Zwecken und schützen unterschiedliche Interessen. Dazu gehören:
1. Die Versicherung schützt in erster Linie die Interessen der Bank:
- Versicherung mit niedrigem Eigenbeitrag
- Überbrückungsversicherung
2. Die Versicherung schützt in erster Linie die Interessen des Kreditnehmers:
- Lebensversicherung
- Sachversicherung
- Versicherung gegen Arbeitsplatzverlust
Alle diese Policen können zwar als Voraussetzung für die Gewährung eines Kredits verlangt werden, sie dienen jedoch grundsätzlich unterschiedlichen Zwecken und schützen verschiedene Parteien vor unterschiedlichen Risiken. Diese Unterscheidung ist nicht künstlich, sondern spiegelt die wirtschaftliche Realität der abgedeckten Risiken und der geschützten Begünstigten wider.
IV. RECHTLICHE ARGUMENTE
A. Die Unterscheidung zwischen verschiedenen Versicherungsarten ist rechtlich einwandfrei
Die in der polnischen Rechtsprechung getroffene Unterscheidung zwischen einer Versicherung zum Schutz der Bank und einer Versicherung zum Schutz des Kreditnehmers ist aus mehreren Gründen rechtlich einwandfrei:
1. Unterschiedliche Vertragsverhältnisse: Versicherungspolicen beinhalten oft ein Dreiparteienverhältnis (Kreditnehmer, Bank und Versicherer) mit unterschiedlichen Rechten und Pflichten. Die Tatsache, dass diese Policen als Bedingung für die Gewährung eines Kredits verlangt wurden, ändert nichts an ihrer besonderen Rechtsnatur.
2. Verschiedene Begünstigte: Bei Versicherungspolicen, die in erster Linie den Kreditnehmer schützen (z. B. Lebens-, Sach- oder Arbeitsplatzverlustversicherung), ist der Kreditnehmer entweder der alleinige Begünstigte oder ein Mitbegünstigter der Bank. Diese Policen bieten dem Darlehensnehmer unabhängig vom Darlehensvertrag einen tatsächlichen Wert und Schutz.
3. Tatsächlich erhaltene Leistung: Bei der Kreditnehmerschutzversicherung hat der Verbraucher für den bezahlten Zeitraum tatsächliche Leistungen in Form von Versicherungsschutz erhalten. Dies unterscheidet diese Versicherungsprämien von anderen Kosten, die nach einer Aufhebung erstattungsfähig sein können.
B. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stützt die Unterscheidung
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass Rechtsmittel nicht über das hinausgehen dürfen, was zur Erreichung ihrer Ziele erforderlich ist. Von den Banken zu verlangen, alle Versicherungsprämien unabhängig von ihrem Zweck zu erstatten, wäre aus mehreren Gründen unverhältnismäßig:
1. Doppelter Nutzen für die Verbraucher: Die Verbraucher würden sowohl die Vorteile des Versicherungsschutzes während des versicherten Zeitraums als auch eine vollständige Rückerstattung der gezahlten Prämien erhalten, d. h. sie bekämen den Versicherungsschutz praktisch umsonst.
2. Rückwirkende Ungültigkeit eines rechtmäßigen Vertragss: Versicherungspolicen zwischen Verbrauchern und Versicherern sind in der Regel gültige, eigenständig durchsetzbare Verträge. Ihre Behandlung als bloßes Anhängsel des Kreditvertrags untergräbt die Rechtssicherheit dieser separaten Vertragsbeziehungen.
3. Auswirkungen auf die Versicherungsmärkte: Ein pauschaler Ansatz für die Erstattung würde zu erheblicher Unsicherheit auf den Versicherungsmärkten führen und möglicherweise die Verfügbarkeit und Preisgestaltung von Versicherungsprodukten in Verbindung mit Hypothekarkrediten beeinträchtigen.
C. Die Wirksamkeit des Verbraucherschutzes wird nicht geschmälert
Die Wirksamkeit des Verbraucherschutzes im Rahmen der Richtlinie wird durch die Unterscheidung zwischen verschiedenen Versicherungsarten zum Zwecke der Erstattung nicht untergraben:
1. Die wichtigsten mißbräuchlichen Klauseln werden weiterhin angesprochen: Die missbräuchlichen Hauptklauseln des Kreditvertrags sind weiterhin ungültig, und der Verbraucher ist vor ihren nachteiligen Auswirkungen geschützt.
2. Angemessene Abhilfemaßnahmen: Die Verbraucher erhalten eine Rückerstattung für eine Versicherung, die in erster Linie die Bank geschützt hat, während sie die Vorteile einer Versicherung behalten, die sie geschützt hat.
3. Die abschreckende Wirkung bleibt erhalten: Die Banken müssen nach wie vor mit erheblichen finanziellen Konsequenzen rechnen, wenn sie missbräuchliche Klauseln in Kreditverträge aufnehmen, einschließlich der Erstattung von Bankenschutzversicherungen und anderen Kosten.
D. Die einschlägige Rechtsprechung spricht für einen ausgewogenen Ansatz
In seiner Rechtsprechung hat der Gerichtshof stets die Notwendigkeit eines ausgewogenen Ansatzes für Rechtsbehelfe nach der Feststellung missbräuchlicher Klauseln betont. In der Rechtssache C-118/17 (Dunai) stellte der Gerichtshof fest, dass die Richtlinie "nicht darauf abzielt, Verträge, die missbräuchliche Klauseln enthalten, in ihrer Gesamtheit zu beseitigen, sondern das Gleichgewicht zwischen den Parteien wiederherzustellen, wobei grundsätzlich die Gültigkeit des Vertrags als Ganzes gewahrt bleibt".
Dieser ausgewogene Ansatz spiegelt sich in der Unterscheidung in der polnischen Rechtsprechung wider, die darauf abzielt, den Verbrauchern die ihnen zustehende Stellung wiederzugeben, ohne ihnen Mitnahmeeffekte auf Kosten anderer Wirtschaftsakteure zu gewähren.
V. PRAKTISCHE IMPLIKATIONEN
A. Auswirkungen auf die Finanzstabilität
Die Auslegung des Gerichtshofs wird erhebliche Auswirkungen auf die Finanzstabilität in der gesamten EU haben. Die Forderung nach vollständiger Erstattung aller Versicherungsprämien würde für die Banken erhebliche zusätzliche Verbindlichkeiten mit sich bringen, die sich auf ihre Eigenkapitalausstattung und ihre Kreditvergabekapazität auswirken könnten. Dies ist besonders besorgniserregend angesichts der großen Zahl potenzieller Ansprüche in mehreren Mitgliedstaaten.
B. Überlegungen zum Wohlbefinden der Verbraucher
Auch wenn der Verbraucherschutz an erster Stelle steht, dient ein stabiles und gut funktionierendes Finanzsystem auch dem Verbraucherwohl. Übermäßige Verbindlichkeiten könnten dazu führen:
1. Restriktivere Kreditvergabepraxis
2. Höhere Kosten für zukünftige Kreditnehmer
3. Geringere Verfügbarkeit von Krediten für Verbraucher
C. Rechtssicherheit und Harmonisierung
Ein ausgewogener Ansatz, der legitime Unterschiede zwischen verschiedenen Versicherungsarten anerkennt, würde die Rechtssicherheit in der EU erhöhen und gleichzeitig einen wirksamen Verbraucherschutz gewährleisten. Er würde es den nationalen Gerichten ermöglichen, differenzierte Ansätze für die Rückerstattung zu entwickeln, die den besonderen Umständen des jeweiligen Falles Rechnung tragen.
VI. SCHLUSSFOLGERUNG
Aus den vorstehenden Gründen vertritt die Europäische Bankenvereinigung die Auffassung, dass Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates, ausgelegt im Lichte der Grundsätze der Wirksamkeit und der Verhältnismäßigkeit, eine nationale Auslegung zulassen, die bei der Erstattung nach der Aufhebung eines Kreditvertrags wegen missbräuchlicher Klauseln zwischen verschiedenen Versicherungsarten unterscheidet. Dieser Ansatz stellt ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Verbraucherschutz und anderen wichtigen Grundsätzen des EU-Rechts her, darunter Rechtssicherheit, Verhältnismäßigkeit und Finanzstabilität.
Hochachtungsvoll vorgelegt,
Europäische Bankenvereinigung
Brüssel, Belgien
7. April 2025
AMICUS-CURIAE-SCHRIFTSATZ
VOR DEM GERICHTSHOF DER EUROPÄISCHEN UNION
Aktenzeichen: Ersuchen um Vorabentscheidung über die Richtlinie 93/13/EWG des Rates
Eingereicht von: Polnischer Verbraucherschutzverband
In der Angelegenheit von: Auslegung von Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates
I. INTERESSE VON AMICUS CURIAE
Die fiktive Verbraucherschutzallianz von Polen ("die Allianz") ist eine Nichtregierungsorganisation, die sich dem Schutz der Rechte und Interessen der polnischen Verbraucher widmet. Die Allianz war an zahlreichen Gerichtsverfahren beteiligt, die die Rechte der Verbraucher betrafen, darunter auch Fälle, in denen es um missbräuchliche Vertragsklauseln bei Bank- und Finanzdienstleistungen ging. Die Alliance hat besondere Erfahrung mit Hypothekarkreditverträgen, die missbräuchliche Klauseln enthalten, und hat in den letzten Jahren viele Verbraucher bei solchen Klagen unterstützt.
Die Allianz legt diesen Schriftsatz vor, um den Gerichtshof bei der Auslegung der Verbraucherschutzbestimmungen der Richtlinie 93/13/EWG in einer Weise zu unterstützen, die wirksame Rechtsbehelfe für Verbraucher gewährleistet, die missbräuchlichen Klauseln in Kreditverträgen ausgesetzt waren.
II. ZUSAMMENFASSUNG DER POSITION
Die Allianz macht geltend, dass die Artikel 6 Absatz 1 und 7 Absatz 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates bei richtiger Auslegung im Lichte der Grundsätze der Wirksamkeit und der Verhältnismäßigkeit einer nationalen Rechtsprechung entgegenstehen, die bei der Erstattung nach der Aufhebung eines Kreditvertrags mit missbräuchlichen Klauseln willkürlich zwischen verschiedenen Arten von Versicherungsverträgen unterscheidet. Die Allianz macht geltend, dass alle Versicherungskosten, die von Verbrauchern aufgrund von Kreditverträgen gezahlt worden seien, die später wegen missbräuchlicher Klauseln für nichtig erklärt worden seien, unabhängig von dem nominalen Begünstigten oder dem Zweck der Versicherung erstattet werden müssten.
III. SACHLICHER KONTEXT
A. Systemischer Charakter des Problems
Die Frage, die dem Gerichtshof vorgelegt wird, steht im Zusammenhang mit weit verbreiteten unlauteren Praktiken im polnischen Bankensektor. Zwischen 2005 und 2012 schlossen viele polnische Verbraucher Kreditverträge mit missbräuchlichen Klauseln ab, insbesondere bei Fremdwährungskrediten. Diese Verträge verlangten von den Kreditnehmern in der Regel den Abschluss mehrerer Versicherungspolicen als Bedingung für die Gewährung eines Kredits.
Ausgehend von den Erfahrungen der Alliance bei der Arbeit mit betroffenen Kreditnehmern wurde von Hypothekenbewerbern in der Regel der Abschluss verschiedener Versicherungen verlangt, darunter
1. Versicherung mit niedrigem Eigenbeitrag
2. Überbrückungsversicherung bis zur Eintragung der Hypothek
3. Sachversicherung
4. Lebensversicherung
5. Versicherung gegen Arbeitsplatzverlust
Diese Versicherungsanforderungen wurden in der Regel als obligatorische Bedingungen für die Kreditgenehmigung gestellt, wobei die Verbraucher kaum oder gar keine Möglichkeit hatten, die Bedingungen auszuhandeln oder alternative Versicherungsanbieter zu wählen.
B. Aktueller Stand der polnischen Rechtsprechung
Seit 2020 haben die polnischen Gerichte zunehmend die Missbräuchlichkeit von Klauseln in vielen Kreditverträgen anerkannt, insbesondere in solchen, die auf ausländische Währungen lauten. Wie das vorlegende Gericht feststellte, gibt es jedoch keinen Konsens über die Erstattung von Versicherungskosten nach einer Annullierung. Die sich abzeichnende Unterscheidung zwischen Versicherungen gegen Risiken für die Bank (erstattungsfähig) und Versicherungen gegen Risiken für den Kreditnehmer (nicht erstattungsfähig) entbehrt einer klaren Rechtsgrundlage und führt zu erheblichen Unstimmigkeiten bei den Rechtsbehelfen, die den Verbrauchern zur Verfügung stehen.
IV. RECHTLICHE ARGUMENTE
A. Der Wortlaut und der Zweck der Richtlinie 93/13/EWG erfordern eine vollständige Kostenerstattung
Nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie sind missbräuchliche Klauseln "für den Verbraucher nicht verbindlich", während der Vertrag "für die Vertragsparteien zu denselben Bedingungen" verbindlich bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln fortbestehen kann. Wenn ein Kreditvertrag nicht ohne die missbräuchlichen Klauseln fortbestehen kann, wie im Fall des vorlegenden Gerichts, ist der gesamte Vertrag nichtig.
Die Nichtigkeit eines Vertrags muss dazu führen, dass alle im Rahmen dieses Vertrags ausgetauschten Leistungen zurückerstattet werden. Wie der Gerichtshof in den verbundenen Rechtssachen C-154/15, C-307/15 und C-308/15 (Gutiérrez Naranjo) festgestellt hat, muss die Feststellung, dass eine Klausel missbräuchlich ist, "grundsätzlich zur Folge haben, dass der Verbraucher wieder in die Lage versetzt wird, in der er sich befunden hätte, wenn die Klausel nicht bestanden hätte".
Die Wiederherstellung der ursprünglichen Position des Verbrauchers erfordert logischerweise die Erstattung aller Kosten, die als unmittelbare Folge des unlauteren Vertrags entstanden sind, einschließlich aller gezahlten Versicherungsprämien. Jede andere Auslegung würde es der Bank ermöglichen, die aus einem unlauteren Vertrag gezogenen Vorteile zu behalten, was dem Zweck der Richtlinie zuwiderläuft.
B. Das Effektivitätsprinzip schließt willkürliche Unterscheidungen zwischen Versicherungsarten aus
Der Grundsatz der Wirksamkeit verlangt, dass die Verfahrensvorschriften für Klagen zur Wahrung der aus dem EU-Recht abgeleiteten Rechte die Ausübung dieser Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen. Die von einigen polnischen Gerichten vorgenommene Unterscheidung zwischen verschiedenen Arten von Versicherungen untergräbt die Wirksamkeit der Richtlinie aus mehreren Gründen:
1. Alle Versicherungspolicen waren obligatorische Bestandteile des Kreditvertrags**. Die Banken verlangten diese Policen als Bedingung für die Gewährung von Krediten und legten häufig den Versicherungsanbieter und die Bedingungen fest. Die Verbraucher hatten keine sinnvolle Möglichkeit, diese Anforderungen auszuhandeln oder abzulehnen.
2. Diese Unterscheidung ist in der Praxis künstlich**. Selbst Versicherungen, die nominell den Kreditnehmer schützen (z. B. Lebensversicherungen), dienten in erster Linie den Interessen der Bank, indem sie die Kreditrückzahlung sicherten. In den meisten Fällen wurde die Bank als Begünstigte oder Mitbegünstigte solcher Policen benannt.
3. Den Verbrauchern fehlten aussagekräftige Informationen über die Unterscheidungen. In Kreditverträgen wurden die Versicherungsanforderungen in der Regel als ein einheitliches Paket von Bedingungen dargestellt, ohne dass klar unterschieden wurde, welche Partei nominell geschützt war.
4. Die Unterscheidung schafft einen zusätzlichen Verfahrensaufwand für die Verbraucher. Wenn die Verbraucher verpflichtet werden, jede Versicherungsart zu kategorisieren und für sie zu argumentieren, erhöht sich die Komplexität und die Kosten der Rechtsbehelfe erheblich.
C. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit spricht für eine vollständige Erstattung
Das vorlegende Gericht äußert die Befürchtung, dass die Annullierung von Versicherungsverträgen dazu führen würde, "dass der Versicherungsschutz, den der Kreditnehmer genießt, ex tunc vollständig ausgeschlossen wird". Diese Befürchtung ist zwar zu berücksichtigen, muss aber gegen mehrere gegenläufige Faktoren abgewogen werden:
1. Die Abschreckungsfunktion der Richtlinie ist von überragender Bedeutung**. Artikel 7(1) verlangt ausdrücklich "angemessene und wirksame Mittel", um "die weitere Verwendung mißbräuchlicher Klauseln zu verhindern." Die Erlaubnis für Banken, Versicherungsprämien einzubehalten, würde diese abschreckende Wirkung erheblich schwächen.
2. Die Verbraucher zahlten für unerwünschte Versicherungen. Viele Verbraucher mussten Versicherungen abschließen, die sie nicht brauchten oder wollten, oder zu Prämien, die deutlich über den marktüblichen Sätzen lagen, wobei die Bank häufig Provisionen erhielt.
3. Die Verbraucher können fundierte Entscheidungen über ihren künftigen Versicherungsschutz treffen. Nach der Aufhebung können die Verbraucher auf der Grundlage ihrer tatsächlichen Bedürfnisse und Umstände entscheiden, ob sie einen neuen Versicherungsschutz abschließen möchten.
D. Vergleichende Analyse der Ansätze der Mitgliedstaaten
Die Behandlung von Versicherungskosten nach der Annullierung von Kreditverträgen ist in den Mitgliedstaaten unterschiedlich. Das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-154/15 (Gutiérrez Naranjo) hat den Ansatz der nationalen Gerichte in der gesamten EU beeinflusst, die im Allgemeinen eine umfassende Rückerstattung befürworten, wenn ein Vertrag aufgrund missbräuchlicher Klauseln annulliert wird. Ein EU-weit harmonisierter Ansatz, der die vollständige Erstattung aller Versicherungskosten vorschreibt, würde den Verbraucherschutz stärken und sowohl für Verbraucher als auch für Finanzinstitute Rechtssicherheit schaffen.
V. KONKRETE AUSWIRKUNGEN AUF DIE VERBRAUCHER
Die Unterscheidung zwischen verschiedenen Versicherungsarten kann sich erheblich auf die Wirksamkeit der den Verbrauchern zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe auswirken. Wenn die Banken nur bestimmte Kategorien von Versicherungskosten erstatten müssen, wird den Verbrauchern die vollständige Wiederherstellung ihrer vorvertraglichen Position verwehrt.
Darüber hinaus bedeutet der Einstufungsprozess selbst eine zusätzliche Belastung für die Verbraucher, die komplexe Versicherungsvereinbarungen analysieren und für die Einbeziehung jeder einzelnen Versicherungspolice in die Erstattung argumentieren müssen. Diese verfahrenstechnische Komplexität kann die Verbraucher davon abhalten, ihre Rechte geltend zu machen, und die Wirksamkeit des Verbraucherschutzsystems insgesamt verringern.
VI. SCHLUSSFOLGERUNG
Aus den vorstehenden Gründen macht die Consumer Protection Alliance of Poland geltend, dass die Artikel 6 Absatz 1 und 7 Absatz 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates, ausgelegt im Lichte der Grundsätze der Wirksamkeit und der Verhältnismäßigkeit, einer nationalen Auslegung entgegenstehen, die bei der Erstattung nach der Aufhebung eines Kreditvertrags wegen missbräuchlicher Klauseln zwischen verschiedenen Arten von Versicherungen unterscheidet. Die richtige Auslegung verlangt die Erstattung aller im Rahmen des aufgehobenen Vertrags gezahlten Versicherungskosten, unabhängig davon, welche Partei nominell durch die Versicherung geschützt war.
Hochachtungsvoll vorgelegt,
Warschau, Polen
7. April 2025
AMICUS-CURIAE-SCHRIFTSATZ
VOR DEM GERICHTSHOF DER EUROPÄISCHEN UNION
Aktenzeichen: Ersuchen um Vorabentscheidung über die Richtlinie 93/13/EWG des Rates
Eingereicht im Namen von: A.K. einem fiktiven polnischen Verbraucher und Hypothekarkreditnehmer
EINFÜHRUNG
Dieser Amicus-Curiae-Schriftsatz wird im Namen von Frau A.K. eingereicht, einer fiktiven polnischen Verbraucherin, die wie der Kläger AS einen Hypothekarkreditvertrag mit missbräuchlichen Klauseln mit einer polnischen Großbank abgeschlossen hat. Frau A.K. hat ein unmittelbares und erhebliches Interesse an der Auslegung der Artikel 6 Absatz 1 und 7 Absatz 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates über die Erstattung von Versicherungskosten nach der Aufhebung von Kreditverträgen mit missbräuchlichen Klauseln durch den Gerichtshof.
II. TATSÄCHLICHER HINTERGRUND
Die Situation von Frau A.K. entspricht weitgehend derjenigen der Klägerin des Ausgangsverfahrens. Im Jahr 2008 schloss sie einen Hypothekarkreditvertrag für den Kauf ihres Familienheims ab. Der Vertrag enthielt missbräuchliche Klauseln, die denen im Vertrag der Klägerin mit der Bank Millennium ähnelten. Nach der teilweisen Annullierung ihres Kreditvertrags durch ein polnisches Gericht steht Frau K. wie unzählige andere polnische Verbraucher nun vor der Ungewissheit, ob sie verschiedene Versicherungskosten, die sie im Rahmen des Kreditvertrags zahlen musste, erstattet bekommt:
1. Versicherung gegen Risiken für die Bank (Überbrückungsversicherung und beitragsarme Versicherung)
2. Hausratversicherung
3. Lebensversicherung
Alle diese Versicherungspolicen waren von der Bank als Voraussetzung für die Gewährung des Kredits zwingend vorgeschrieben und dienten als Sicherheit für die Rückzahlung.
III. RECHTLICHE ARGUMENTE
A. Die Richtlinie 93/13/EWG verlangt eine umfassende Kostenerstattung
Grundlegendes Ziel der Richtlinie 93/13/EWG ist der Schutz der Verbraucher vor missbräuchlichen Klauseln von Verkäufern oder Lieferanten. In Artikel 6(1) heißt es ausdrücklich, daß mißbräuchliche Klauseln "für den Verbraucher nicht verbindlich sind", während Artikel 7(1) die Mitgliedstaaten verpflichtet, dafür zu sorgen, daß "angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, um der Verwendung mißbräuchlicher Klauseln ein Ende zu setzen". Zusammengenommen bilden diese Bestimmungen einen soliden Schutzrahmen, der so ausgelegt werden muss, dass er den Verbrauchern maximalen Schutz bietet.
Wird ein Kreditvertrag wegen missbräuchlicher Klauseln, ohne die der Vertrag nicht bestehen kann, für nichtig erklärt, so muss die Rechtsfolge sein, dass die Parteien wieder in die Lage versetzt werden, in der sie sich befunden hätten, wenn der Vertrag nie bestanden hätte. Dieser Grundsatz der Wiederherstellung kann nicht selektiv auf der Grundlage willkürlicher Unterscheidungen zwischen verschiedenen Arten von Versicherungsverträgen angewandt werden.
B. Keine gültige Unterscheidung zwischen verschiedenen Arten von Versicherungspolicen
Die in der polnischen Rechtsprechung vorgenommene Unterscheidung zwischen Versicherungen gegen Risiken für die Bank und Versicherungen gegen Risiken für den Verbraucher ist künstlich und untergräbt die Wirksamkeit der Richtlinie aus mehreren Gründen:
1. Alle Versicherungspolicen waren obligatorische Bedingungen des Kreditvertrags. Die Bank verlangte alle diese Versicherungspolicen als Vorbedingung für die Gewährung des Kredits. Sie waren integraler Bestandteil des Vertragsverhältnisses, das mit missbräuchlichen Klauseln behaftet war.
2. Alle Versicherungspolicen dienten letztlich als Sicherheit für die Bank. Selbst Policen, die angeblich den Verbraucher schützen (wie Lebens- oder Hausratversicherungen), kamen in erster Linie der Bank zugute, indem sie das Ausfallrisiko verringerten. Die Bank war in der Regel der Hauptbegünstigte oder Mitbegünstigte dieser Policen.
3. Die Verbraucher hatten keine echte Wahl. Die Verbraucher waren häufig gezwungen, die Versicherung bei von der Bank benannten Anbietern abzuschließen, und zwar zu Tarifen, die ohne Verhandlung festgelegt wurden, und zu Bedingungen, die von der Bank diktiert wurden.
C. Die Grundsätze der Wirksamkeit und der Verhältnismäßigkeit sprechen für eine vollständige Erstattung der Kosten
Der Grundsatz der Wirksamkeit verlangt, dass die den Verbrauchern zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe ihre Rechte tatsächlich wirksam schützen. Ein Ansatz der teilweisen Rückerstattung erfüllt diese Anforderung nicht:
1. Es erlaubt den Banken, erhebliche Vorteile aus unlauteren Verträgen zu behalten
2. Sie führt zu komplexen Untersuchungen der Art jeder Versicherungspolice
3. Sie bürdet den Verbrauchern zusätzlichen Aufwand auf, um jede Art von Versicherungskosten zu kategorisieren und zu begründen
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der ordnungsgemäß angewandt wird, spricht für eine vollständige Erstattung. Der Gerichtshof muss zwar berücksichtigen, dass die Annullierung von Versicherungsverträgen zu einem rückwirkenden Verlust des Versicherungsschutzes führt, doch wird diese Erwägung durch Folgendes aufgewogen:
1. Die Abschreckungsfunktion der Richtlinie, die in Artikel 7 ausdrücklich als Hauptziel genannt wird
2. Die Tatsache, dass die Verbraucher für Versicherungsschutz im Rahmen von Verträgen gezahlt haben, die sie ohne missbräuchliche Klauseln nicht abgeschlossen hätten
3. Die Tatsache, dass nicht die Verbraucher, sondern die Banken die Folgen missbräuchlicher Klauseln in ihren Verträgen tragen sollten
IV. BEDEUTUNG FÜR DEN VERBRAUCHERSCHUTZ IN DER EU
Das Urteil des Gerichtshofs wird weitreichende Auswirkungen über die polnischen Grenzen hinaus haben. Hypothekenverträge in den Mitgliedstaaten enthalten häufig ähnliche Anforderungen für verschiedene Versicherungspolicen. Eine enge Auslegung, die es den Banken erlaubt, Versicherungsprämien einzubehalten, würde die Harmonisierung der Verbraucherschutzstandards in der EU ernsthaft untergraben.
Außerdem würde die mit der Richtlinie beabsichtigte abschreckende Wirkung erheblich geschwächt, wenn die Finanzinstitute erhebliche Teile der finanziellen Vorteile aus mißbräuchlichen Verträgen behalten könnten. Dies würde einen Anreiz für die fortgesetzte Verwendung mißbräuchlicher Klauseln schaffen, was den ausdrücklichen Zielen der Richtlinie zuwiderläuft.
V. ANTWORT AUF DIE BESORGNIS ÜBER DEN RÜCKWIRKENDEN VERLUST DES VERSICHERUNGSSCHUTZES
Das vorlegende Gericht äußert sich besorgt über den "vollständigen Ausschluss der Deckung, die der Darlehensnehmer genießt, ex tunc". Diese Sorge ist zwar verständlich, rechtfertigt aber aus mehreren Gründen nicht die Verweigerung der vollständigen Erstattung:
1. Der Verlust der rückwirkenden Deckung ist in den meisten Fällen eher ein theoretisches als ein praktisches Problem, da die Verbraucher nur selten Ansprüche für vergangene Zeiträume geltend machen müssen
2. Die Verbraucher können nach der Aufhebung in voller Kenntnis der Sachlage entscheiden, ob sie in Zukunft einen neuen Versicherungsschutz abschließen wollen
3. Der Grundsatz, dass unlautere Verträge "nicht bindend" sein dürfen, kann nicht selektiv auf der Grundlage spekulativer Vorteile für die Verbraucher angewandt werden.
VI. SCHLUSSFOLGERUNG
Aus den vorstehenden Gründen sind die Artikel 6 Absatz 1 und 7 Absatz 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates in Verbindung mit den Grundsätzen der Wirksamkeit und der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen, dass sie der in der polnischen Rechtsprechung entwickelten Auslegung entgegenstehen, die für die Erstattung zwischen verschiedenen Arten von Versicherungsverträgen unterscheidet. Wird ein Kreditvertrag wegen missbräuchlicher Klauseln widerrufen, sollten die Verbraucher Anspruch auf Erstattung aller im Zusammenhang mit diesem Vertrag gezahlten Versicherungskosten haben, unabhängig davon, ob die Versicherung nominell die Bank oder den Verbraucher geschützt hat.
Hochachtungsvoll vorgelegt,
Datiert: 7. April 2025