Zum Hauptinhalt springen

T-689/24 MwSt. - Steuer: Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej

Unter Februar 14, 2025#!31Do., 13 März 2025 11:26:24 +0100+01:002431#31Do., 13 März 2025 11:26:24 +0100+01:00-11Europa/Amsterdam3131Europa/Amsterdam202531 13am31am-31Do., 13 März 2025 11:26:24 +0100+01:0011Europa/Amsterdam3131Europa/Amsterdam2025312025Do., 13 März 2025 11:26:24 +01002611263amDonnerstag=107#!31Do., 13 März 2025 11:26:24 +0100+01:00Europa/Amsterdam3#März 13, 2025#!31Do., 13 März 2025 11:26:24 +0100+01:002431#/31Do., 13 März 2025 11:26:24 +0100+01:00-11Europa/Amsterdam3131Europa/Amsterdam202531#!31Do., 13 März 2025 11:26:24 +0100+01:00Europa/Amsterdam3#Mehrwertsteuer

T-689/24 Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej

Vorurteilsbehaftetes Gerichtsverfahren

Siehe Anhang für den Verweisungsbeschluss, und klicken Sie auf hier für das Dossier des Gerichtshofs (sofern verfügbar).

Frist für die Einreichung Ihres Amicus Curiae Schriftsatzes: 30. März 2025

Schlüsselwörter: Vorsteuerabzug

Betrifft: Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem: Artikel 167, 168 Buchstabe a und 178 Buchstabe a.

Fakten:
Die Klägerin ist die "I.S.A.", die eine "Verrechnungsstelle" betreibt, mit der sie Transaktionen zwischen ihren Mitgliedern im Zusammenhang mit dem Kauf von Gas und Strom abwickelt. I.S.A. ersuchte die Steuerbehörden um eine individuelle Auslegung der Mehrwertsteuer in Bezug auf ihr Recht auf Vorsteuerabzug aus den Rechnungen für den Kauf von Strom und Gas, da sie zum Zeitpunkt der Steuererklärung für die Besteuerungszeiträume die Kaufrechnungen noch nicht erhalten hatte. Sie erhielt die Rechnungen erst im nächsten Veranlagungszeitraum, aber vor Abgabe der Steuererklärung (für den vorangegangenen Zeitraum). Die Steuerbehörden lehnten ihren Antrag ab, da aufgrund des Fehlens der Rechnungen nicht alle formalen Voraussetzungen für das Recht auf Vorsteuerabzug erfüllt waren.

Erwägungsgrund:
Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob die Art. 167, 168 Buchst. a und 178 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 der Auslegung des nationalen Rechts entgegenstehen, wonach Steuerpflichtigen die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs bei der Abrechnung eines Steuerzeitraums, in dem das Recht auf Vorsteuerabzug entstanden ist, versagt wird, wenn die Voraussetzungen für die Ausübung dieses Rechts erst nach diesem Zeitraum erfüllt werden. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann der Vorsteuerabzug nämlich zugelassen werden, wenn die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind, auch wenn der Steuerpflichtige bestimmte formale Voraussetzungen nicht erfüllt.

Frage verwiesen:
Sind die Art. 167, 168 Buchst. a und 178 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1 in der geänderten Fassung) sowie die Grundsätze der steuerlichen Neutralität, der Effektivität und der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Bestimmung wie Art. 86 § 10b Abs. 1 des Mehrwertsteuergesetzes entgegenstehen, wonach ein Steuerpflichtiger das Recht auf Vorsteuerabzug bei der Abgabe einer Erklärung für einen Zeitraum, in dem er die materiellen Voraussetzungen für dieses Recht erfüllt hat, nicht ausüben kann, wenn er die Rechnung in diesem Zeitraum noch nicht erhalten hat, obwohl er sie vor Abgabe dieser Erklärung erhalten hat?

Zitierte (neuere) Rechtsprechung: C-152/02 Terra Baubedarf-Handel; C-895/19 A; C-81/17 Zabrus Siret; C-518/14 Senatex.

Spezifischer Politikbereich: FIN Steuern

Schematische Darstellung des Falles

Beteiligen Sie sich an der Diskussion 3 Comments

  • Die Argumente zugunsten des Steuerpflichtigen

    1. Grundsatz des Vorrangs der Substanz vor der Form - Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist der Vorsteuerabzug ein Grundrecht, das nicht eingeschränkt werden kann, wenn die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind, auch wenn bestimmte formale Anforderungen nicht erfüllt sind (Terra Baubedarf-Handel, C-152/02). Im vorliegenden Fall erfüllte I.S.A. alle materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug innerhalb des betreffenden Steuerzeitraums.

    2. Grundsatz der Neutralität - Die Verweigerung des Vorsteuerabzugs allein aufgrund des Zeitpunkts des Rechnungseingangs, obwohl dieser vor Abgabe der Steuererklärung erfolgt, verstößt gegen die Neutralität der Mehrwertsteuer. Der Steuerpflichtige würde entgegen der Konzeption des Systems die wirtschaftliche Last der Mehrwertsteuer tragen (Senatex, C-518/14). Diese Verwaltungsvorschrift stellt eine unverhältnismäßige Einschränkung des Vorsteuerabzugsrechts dar.

    3. Effektivitätsdoktrin - Nationale Vorschriften dürfen die Ausübung von EU-Rechten nicht übermäßig erschweren (Ecotrade, C-95/07, C-96/07). Das Erfordernis, dass die Rechnung während des Steuerzeitraums und nicht bis zum Zeitpunkt der Einreichung vorliegen muss, stellt ein unnötiges Hindernis dar, das die Wirksamkeit des Rechts auf Vorsteuerabzug gemäß den Artikeln 167 und 168 untergräbt.

    Da I.S.A. die Rechnungen vor der Einreichung besaß und alle materiellen Voraussetzungen erfüllte, würde die Verhinderung des Vorsteuerabzugs der Form den Vorrang vor dem Inhalt geben und der ständigen Rechtsprechung des EuGH zum Recht auf Vorsteuerabzug widersprechen.

  • Die Argumente zugunsten der Steuerbehörde

    Der Gerichtshof sollte die Entscheidung der Steuerbehörde auf der Grundlage von drei wesentlichen Grundsätzen bestätigen:

    1. Zeitliche Anwendung von Artikel 167
    Aus Artikel 167 geht eindeutig hervor, dass das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht, wenn der Steueranspruch entsteht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs müssen sowohl die materiellen als auch die formellen Voraussetzungen innerhalb desselben Steuerzeitraums erfüllt sein. Die Zulassung des Vorsteuerabzugs vor Erhalt der Rechnungen würde die Systematik der Mehrwertsteuererhebung und -prüfung untergraben.

    2. Dokumentenerfordernisse nach Artikel 178 Buchstabe a)
    Das Rechnungserfordernis in Artikel 178 Buchstabe a dient als grundlegender Kontrollmechanismus zur Verhinderung von Steuerbetrug. In der Rechtsprechung des Gerichtshofs in der Rechtssache Barlis 06 (C-516/14) wird hervorgehoben, dass die formalen Anforderungen zwar flexibel sein können, dass aber ein grundlegender dokumentarischer Nachweis innerhalb des betreffenden Steuerzeitraums vorliegen muss. Der Besitz einer Rechnung ist nicht nur verfahrenstechnisch, sondern für das ordnungsgemäße Funktionieren des Mehrwertsteuersystems unerlässlich.

    3. Ermessen des Mitgliedstaats
    Der in der Rechtssache Senatex (C-518/14) aufgestellte Grundsatz bestätigt, dass die Mitgliedstaaten bei der Festlegung von Verfahrensregeln für den Vorsteuerabzug über einen Ermessensspielraum verfügen. Die nationale Vorschrift, die den Besitz der Rechnung während des Besteuerungszeitraums vorschreibt, dient legitimen Zielen der Steueraufsicht und hält sich innerhalb der zulässigen Grenzen des Effektivitätsgrundsatzes.

    Unterstützende Rechtsprechung:
    - Volkswagen (C-533/16) zur Bestätigung der zeitlichen Anforderungen
    - Idexx (C-590/13) zum Urkundenbeweis
    - Astone (C-332/15) zur Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten

    Die Grundsätze der steuerlichen Neutralität und der Verhältnismäßigkeit werden nicht verletzt, da der Steuerpflichtige das Recht auf Vorsteuerabzug in den nachfolgenden Zeiträumen behält und lediglich den Zeitpunkt anpasst, anstatt das Recht vollständig zu verweigern.

  • Widersprüchliche Erwägungen auf dem Spiel

    Der Fall zeigt einen Konflikt zwischen den formellen und materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nach EU-Recht. Hier sind die wichtigsten Aspekte:

    Standpunkt der Steuerbehörden:
    - Der Abzug kann nicht geltend gemacht werden, wenn keine Rechnungen aus dem Steuerzeitraum vorliegen.
    - Artikel 178 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112 verlangt als formelle Voraussetzung den Besitz der Rechnung
    - Die zeitliche Übereinstimmung zwischen Steuerzeitraum und Dokumentationspflicht muss gewahrt bleiben.

    Standpunkt des Steuerzahlers:
    - Die wesentlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug (tatsächliche Lieferung, Zahlung der Mehrwertsteuer) wurden erfüllt
    - Die Rechnungen wurden vor der Abgabe der Steuererklärung erhalten
    - EuGH-Rechtsprechung gibt dem Inhalt Vorrang vor der Form (Terra Baubedarf-Handel, C-152/02)

    Rechtsgrundsätze auf dem Spiel:
    1. Steuerliche Neutralität: Das Mehrwertsteuersystem sollte regelkonforme Unternehmen nicht belasten
    2. Effektivität: Nationale Vorschriften dürfen die Ausübung von EU-Rechten nicht unmöglich machen
    3. Verhältnismäßigkeit: Formale Anforderungen dürfen nicht über das Notwendige hinausgehen

    Einschlägige Rechtsprechung des EuGH:
    - Senatex (C-518/14): Recht auf Vorsteuerabzug besteht ab dem Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs
    - Barlis 06 (C-516/14): Formale Mängel schließen den Vorsteuerabzug nicht aus, wenn materielle Voraussetzungen erfüllt sind
    - Idexx (C-590/13): Mitgliedstaaten können Abzug nicht allein aus formalen Gründen verweigern

    In der Rechtssache geht es um die Abwägung zwischen dem Recht der Mitgliedstaaten, formale Anforderungen zu stellen, und dem Grundprinzip des sofortigen Vorsteuerabzugs, wenn die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind.

Hinterlassen Sie Ihren Brief

de_DEDeutsch